Von Fischereiverein Ulm/Neu-Ulm e.V. auf Dienstag, 09. März 2021
Kategorie: Public

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Fischerei

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie eine Information des LFV Bayern über die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und deren Auswirkungen für unsere Mitglieder.

Die Information wird auch auf der Homepage des Landesfischereiverbandes Bayern und des Fischereiverbandes Schwaben eingestellt. 

Information zur 12. BayIfSMV:

Seit dem 8. März ist die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Bayern in Kraft. Hier finden Sie einen Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 8.3.2021).

Aktuelle Rechtsgrundlagen


Darüber hinaus sind ggf. lokale Einschränkungen zu beachten!

Die neuen Regelungen sind von der Inzidenz im betreffenden Landkreis abhängig. Und gliedert sich in drei Stufen: Inzidenz unter 50, zwischen 50 und 100 sowie über 100.

Für die Einstufung der 7-Tage-Inzidenz gilt Folgendes:
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Bekanntmachung am 7. März 2021 für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für die ab dem 8. März 2021 maßgebliche Inzidenzeinstufung (die Übersicht finden Sie hier). Diese Inzidenzeinstufung kann sich je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens verändern. Solche Änderungen der Inzidenzeinstufung werden von der Kreisverwaltungsbehörde für die jeweilige kreisfreie Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis amtlich bekannt gemacht. Wir bitten Sie daher, die amtlichen Bekanntmachungen der Kreisverwaltungsbehörden im Blick zu behalten und sich regelmäßig bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu informieren.

Abstandsgebot und Maskenpflicht
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten. Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.

Angeln ist weiterhin gestattet. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.

Kontaktbeschränkung

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Nächtliche Ausgangssperre

Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 100 liegt. Soweit die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder unter 100 liegt, hat dies die Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekannt zu machen; in diesem Fall entfällt die Ausgangssperre in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten, so dass dort auch das Fischen nachts wieder erlaubt ist.

Vorbereitungskurse für die Fischerprüfung und Jugendarbeit

Ab dem 15. März 2021 sind Angebote der außerschulischen Bildung auch in Präsenzform wieder erlaubt. Das gilt auch für die Ausbildung für die staatliche Fischerprüfung und für die Fortbildung im Rahmen der Jugendarbeit.

Es besteht Maskenpflicht (d.h. Mund-Nasen-Bedeckung, FFP2-Maske ist nicht verpflichtend), soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100: Angebote in Präsenzform sind untersagt.

Fischerprüfung

Online-Prüfungen dürfen weiterhin durchgeführt werden.

Versammlungen

Die Durchführung von Präsenzversammlungen und -sitzungen ist verboten, Ausnahmegenehmigungen können nur im Einzelfall von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.

Besatzmaßnahmen

Ja, Besatzmaßnahmen sind – wie auch weitere Hegemaßnahmen – weiterhin jedenfalls unter Beachtung der bestehenden inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung (d. h. in der Regel begrenzt auf den Lieferanten und den Gewässerwart).

Zu beachten ist dabei Folgendes:

Teichabfischungen
Teichabfischungen und Arbeiten im Rahmen der Bewirtschaftung der Teiche sind unter Beachtung der inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkung (z. B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, Fütterung) zulässig. Für Abfischungen weisen wir auf die Beachtung der "Leitsätze beim Abfischen in der Teichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vom 17.12.2020" und der allgemeinen Hygienemaßnahmen hin.

Leitsätze beim Abfischen in der Karpfenteichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie

Lokale Einschränkungen
Nach der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für kreisfreie Städte und Landkreise mit hohen Infektionszahlen weitergehende Regeln (bspw. Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen, Begrenzung der Personenzahl etc.). Informieren Sie sich daher bitte auch bei Ihren lokalen Behörden.